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Suche nach der geeigneten Immobilie
Sobald Sie sich entschlossen haben in der Region Gstaad
mit Rougemont oder Schönried eine Immobilie zu kaufen,
sollten Sie sich überlegen,
was Ihnen wichtig ist. Folgende Checkliste soll helfen,
die
Möglichkeiten
zu erfassen:
Eigentumsform
Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung
Welche Grösse und wieviele Zimmer benötigen Sie?
Brauchen Sie Nebenräume?
Möchten Sie einen Garten oder einen Balkon?
Welche Ausstattung ist wichtig?
eigene Waschmaschine, Cheminée, mehrere Bäder, Hobbyraum, Weinkeller
Wollen Sie im Alter auch noch hier wohnen?
Benötigen Sie einen Lift?
Welche Lage bevorzugen Sie?
Ruhe, Aussicht, zentrale Lage, mitten in der Stadt oder auf dem Land
Welche Infrastruktur ist Ihnen wichtig?
Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, Vereine, Kirche, Freizeitmöglichkeiten
Welche Distanzen kann ich überwinden?
Arbeitsplatz, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, Freizeitbeschäftigung
Welche Verbindungen möchten Sie haben?
Oeffentliche Verkehrsmittel, Bahn, Bus, Autobahnanschluss
Mit welchen Nachbarn möchte ich zusammenleben?
Wie gross ist Ihr Budget?
Möglichkeiten
Folgende Möglichkeiten stehen nun offen:
• Erwerb von Bauland und Erstellenlassen eines Hauses nach individuellen
Vorstellungen
• Erwerb von Bauland und Beauftragung eines Generalunternehmens zur Erstellung
eines
schlüsselfertigen Hauses
• Kauf eines bestehenden, bezugsbereiten Hauses
• Kauf eines bestehenden Hauses mit nachfolgender Renovation / Umbau
• Erwerb von Stockwerkeigentum
Der Kontakt zum Verkäufer ist viel einfacher, wenn wir genau wissen, was
wir uns
wünschen. Auch wenn wir nun eine Vorstellung von unserem neuen Heim haben,
lohnt es
sich, sich Zeit zu nehmen, verschiedene Objekte anzuschauen und zu vergleichen.
Dadurch
werden wir immer objektiver und sicherer.
Beurteilung der Liegenschaft
Allgemeine Kriterien
Seriöser Vertragspartner
Lage des Objektes
Grundriss
Einrichtungen (Nebenräume, Bad/WC getrennt, eigene Waschküche)
Wirtschaftliche Kriterien
Preisgestaltung
Welche Leistungen sind im Preis enthalten / Klare Abmachung über Zusatzkosten
Zahlungsmodus
Nebenkosten / Betriebskosten
eventuelle Baurechtszinsen
Gesicherte Finanzierung
Steuerliche Belastung (Steuerfuss der entsprechenden Gemeinde)
Wiederverkäuflichkeit des Objektes
Bauliche und technische Kriterien
Konstruktion
Isolation
Fassade
Türen / Fenster / Rolladen / Sonnenschutz
Dach (Flachdach / Steildach)
Spenglerarbeiten
Sanitäre Installationen (Rohre)
Heizung, Verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung
elektrische Installationen (Steckdosen, TV, Telefon)
Funktionsgerechte Küche
Geräte wie Kühlschrank, Kochherd, Waschmaschine usw.
Innenausbau (Wände, Bodenbeläge)
Umgebung / Bepflanzung
SIA - Normen
Bei einem älteren Objekt lohnt es sich, einen Baufachmann beizuziehen.
Spezielle Kriterien beim Kauf eines Stockwerkeigentums
Urkunden, die vorhanden sein müssen:
- Begründungsakt
- Reglement über die Verwaltung und Benutzung
- wenn vorhanden Hausordnung
- Beschlüsse der Stockwerkeigentümer (Protokolle)
- Verwaltungsvertrag
Stand des Erneuerungsfonds für aufgelaufenen Unterhaltsbedarf
Bestehen Vorkaufsrechte?
Ist das Objekt frei von Mietverträgen?
Wie darf das Objekt genutzt werden (Wohnen / Gewerbe)?
Bestehen Einschränkungen?
Finanzielle Lage der Stockwerkeigentümer (letzte
Rechnungen einsehen)
Rechtliche Kriterien
Gerichtsstand am Ort des Objektes
Liegt die Baubewilligung vor? (sofern der Bau noch nicht erstellt ist)
Sind Werkvertrag und Baubeschrieb klar und verständlich formuliert?
Klare Bestimmungen über Baubeginn, Bauzeit, Fertigstellung, Bezugstermin
Mängel müssen gerügt werden können
Keine versteckten Schadenersatzansprüche des Unternehmers
Kann der Unternehmer eine Bankgarantie vorlegen?
Vor- und Nachteile des Stockwerkeigentums
Vorteile:
- Das Risiko wird gemeinsam getragen (Reparaturen
usw.)
- Weniger Aufwand für Umgebungsarbeiten
- Der Hauswart kümmert sich um vieles
- Man ist nicht alleine im Hause
- Landreserven werden immer kleiner, verdichtet bauen
Nachteile:
- Man muss Rücksicht nehmen auf andere
- Die Kosten werden gemeinsam getragen, auch wenn sie
manchmal
keinen direkten Nutzen bieten
die diversen Liegenschaftswerte
• Amtlicher Wert
Der amtliche Wert ist ein reiner Steuerwert. Der Staat errechnet über diesen
Wert die
Liegenschaftssteuer und die Vermögenssteuer.
• Anlagewert (Anlagekosten)
Der Anlagewert ist die Summe aus Bodenwert (Landkauf), Bauwert und
Baunebenkosten. Bei einem Neubau gibt die Bauabrechnung über Bauwert
und
Baunebenkosten Aufschluss.
• Eigenmietwert
Bei selbstbewohntem Eigentum, belastet der Staat uns bei der Einkommenssteuer
einen Eigenmietwert im Sinne einer Einnahme. Im Gegensatz dazu können wir
jedoch
die Hypothekarzinsen als Schulden abziehen.
•
Ertragswert
Der Ertragswert repräsentiert die Kapitalsumme, welche aus dem möglichen
Mietertrag
verzinst werden kann. Er ergibt sich aus der Kapitalisierung des Mietertrages.
Dieser
Wert wird vorallem eingesetzt bei Kapitalinvestitionen in Mehrfamilienhäuser.
Beim
Eigenheimkauf ist er eher unwichtig.
• Gebäudeversicherungswert
Die obligatorische Gebäuderversicherung (im Kanton Bern) ermittelt diesen
Wert in
Form einer Schätzung und errechnet auf diese Weise die jährliche Prämie.
Der Gebäudeversicherungswert entspricht dem geschätzten Neuwert des
Gebäudes
ohne Landwert.
• Landwert
Der Landwert entspricht dem Bodenwert eines nicht überbauten Grundstückes.
Der Preis
des Landes richtet sich danach, was auf dem Grundstück gebaut werden
kann
und nach der Lage.
•Marktwert
Der Marktwert zielt auf einen Verkaufspreis, der kurzfristig realisierbar
erscheint. Er
berücksichtigt stark das Spiel von Angebot und Nachfrage.
• Realwert
Bei einem Neubau entspricht der Realwert genau dem Anlagewert.
Bei älteren Gebäuden werden einerseits die Altersentwertung andererseits
die
nachträglichen wertvermehrenden Investitionen berücksichtigt. Ziel
der
Realwertschätzung ist die Ermittlung des Wiederherstellungswertes der Liegenschaft
in
dem qualitativen Zustand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befindet.
•Verkehrswert
Die Verkehrswertschätzung stellt den Versuch dar, den Wert festzustellen,
der bei
einer Veräusserung vermutlich zu erzielen wäre, ohne Rücksicht
auf besondere
Verhältnisse oder Liebhaberwerte.
Der Verkehrswert wird in der Regel aus einer Mischung von Realwert und Ertragswert
errechnet.
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Stockwerkeigentum
Das Stockwerkeigentum ist die Wohneigentumsform um ein angenehmes Zusammenleben
zu erreichen, wichtig ist es, die Spielregeln zu kennen und einzuhalten.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum sind im
Zivilgesetzbuch untergebracht. (ZGB Art. 712ff)
Organe der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft
• Die Versammlung
• Der Ausschuss
• Die Verwaltung
Die Stockwerkeigentümer-Versammlung
Die Stockwerkeigentümer-Versammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft.
Der Verwalter hat nur beratende und ausführende Funktion. Er lädt
alljährlich einmal
zur Versammlung ein, wo unter anderen folgende Traktanden behandelt und
protokolliert werden:
• Begrüssung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
• Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
• Genehmigung der Jahresabrechnung
• Genehmigung des Budgets
• Wahlen (z.B. Verwaltung, Revisor, Ausschuss, Hauswart usw.)
• Anträge der Stockwerkeigentümer
• Verschiedenes
Jeder Stockwerkeigentümer hat das Recht, ein von ihm gewünschtes
Traktandum
an einer Versammlung behandeln zu lassen, sofern er dieses dem Verwalter vor
der
Versammlung schriftlich ankündigt.
Stimmberechtigung:
Die Regelung der Stimmberechtigung findet man im Gesetz und im Reglement.
• Einstimmigkeit: Für einige Geschäfte benötigt man die
Zustimmung aller
Stockwerkeigentümer, z.B. für Reglementsänderungen, für
Massnahmen, die rein der Verschönerung dienen oder für die Auflösung
des Stockwerkeigentums.
• Qualifiziertes Mehr: Dies bedeutet die Mehrheit aller Stockwerkeigentümer,
die zugleich mehr als zur Hälfte anteilsberechtigt sind (siehe
Wertquote)
• Einfaches Mehr: Dies bedeutet die Mehrheit aller Stockwerkeigentümer
nach Kopfstimmen
Der Ausschuss
Wenn ein externer Verwalter gewählt wurde oder die Eigentümergemeinschaft
sehr
gross ist, kann unter den Eigentümern ein Ausschuss gewählt werden.
Wenn die
Ausschussmitglieder im Hause wohnen, haben sie die bessere Beziehung zur
Liegenschaft und können rascher auf Probleme reagieren als der externe
Verwalter.
Verwalter und Ausschuss bilden dann ein Team.
Die Verwaltung
wird jeweils von der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft gewählt.
Der Verwalter ist der Eigentümer-Gemeinschaft unterstellt. Er hat folgende
Aufgaben:
• Vollzug der Beschlüsse der Eigentümer unter Einhaltung der
Gesetze
• Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets
• Inkasso und Verwaltung der Finanzen
• Leitung der Jahresversammlung und Erstellen eines Protokolls
• Verwaltung der Liegenschaft in bezug auf Unterhalt und Betrieb
• Anstellung und Betreuung des Hauswartes
Die Instrumente der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft
Folgende Instrumente dienen zur Regelung der Gemeinschaftsordnung und zur
Finanzierung von gemeinschaftlichen Kosten:
• Begründungsakt
• Wertquote
• Reglement (ev. mit Hausordnung)
• Beschlüsse der Stockwerkeigentümer
• Erneuerungsfonds
• Betriebskostenabrechnung
Die Begründungsakte
Stockwerkeigentum entsteht aufgrund entsprechender Willenserklärung der
Eigentümer, verbunden mit dem Eintrag im Grundbuch Begründungsakte.
Eine solche Begründungsakte wird vom Notar im Grundbuch eingetragen und
muss
folgenden Inhalt haben:
• Grundeigentümer
• Grundstücksbeschrieb
• Aufteilung zu Stockwerkeigentum:
- Sonderrechte
- Sondernutzungsrechte
- Gemeinschaftliche Teile
• Aufteilung der Wertquoten
•
Weitere Bestimmungen wie:
- Dienstbarkeitsregelungen
- Bereinigte Grundpfandrechte
- Hinweis auf Reglement
• Formelle Teile wie:
- Eintragungsbewilligung
- Auftrag an den Notar
• Beilagen:
- Pläne mit farblich gekennzeichneter Ausscheidung von Sonderrechtsteilen
gemeinschaftlichen Teilen und Sondernutzungsflächen
- Reglement (soweit vorliegend)
Die Wertquote
Die Wertquote, d.h. der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder
Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft.
Die Wertquoten sind von Bedeutung für die Bemessung der Stimmkraft der
Stockwerkeigentümer und für die Aufteilung der gemeinschaftlichen
Kosten.
Die Wertquote ist jedoch nicht massgebend für den Verkehrswert einer
Stockwerkeinheit.
Das Reglement oder die Nutzungs- und Verwaltungsordnung
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum sehen kein Obligatorium
vor, ein solches Reglement zu erstellen. In Art. 712g III ZGB steht jedoch,
dass jeder Stockwerkeigentümer verlangen kann, dass ein Reglement erstellt
und im Grundbuch angemerkt wird. Um spätere Unannehmlichkeiten und unlösbare
Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich unbedingt, das Zusammenleben mit einem
Reglement zu regeln.
Das Reglement sollte sich mit folgenden Punkten befassen:
• Aufteilung des Eigentums gemäss Begründungsakte
• Benutzung der im Sonderrecht stehenden Räume
• Benutzung der gemeinschaftlichen Teile
• Benutzung der zur Sondernutzung zugewiesenen Teile
• Kostenverteilung und Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile
• Unterhalt, Umbau und Erneuerung der Liegenschaft
• Verwaltungsvertrag
• Stimmrechtsregelung
• Aenderungen im Bestand oder Auflösung des Stockwerkeigentums
• Verschiedene Abmachungen je nach Liegenschaft und Gegebenheit
Beschlüsse der Stockwerkeigentümer-Versammlung
Die protokollierten Beschlüsse der Stockwerkeigentümer-Versammlung
sind für alle Beteiligten verbindlich.
Der Erneuerungsfonds
Damit nach einigen Jahren des Gebrauchs keine finanziellen Ueberraschungen
auf
die Stockwerkeigentümer zukommen, äuffnet man in der Regel einen
Erneuerungsfonds. Dieser „gesparte“ Betrag geht beim Verkauf einer
Stockwerkeinheit immer auf den Käufer über. Die beiden Parteien müssen
sich
einigen, wie sie dies im Kaufpreis regeln wollen.
Faustregel zur Aeuffnung des Erneuerungsfonds:
½ % vom Gebäudeversicherungswert pro Jahr bis max. 5 % dieses Wertes.
Beispiel: Gebäudeversicherungswert CHF 1M
½ % von CHF 1M = CHF 5’000 pro Jahr
(verteilt auf Wertquoten)
5 % von CHF 1M = CHF 50’000 total
nach 10 Jahren kann man mit den Einlagen aufhören, sofern
man keine Bezüge gemacht hat. Dieser „Vorrat“ reicht dann
für eine allfällige Dachreparatur oder eine neue Heizung etc.
Die Betriebskostenabrechnung
Die Stockwerkeigentümer zahlen aufgrund des Budgets à conto-Beiträge
an den
Verwalter, damit dieser den Verpflichtungen der Gemeinschaft nachkommen kann.
Einmal jährlich stellt er eine Betriebskostenrechnung auf und verteilt
diese Kosten
gemäss Reglement auf die einzelnen Eigentümer.
Wenn Sie bisher Mieter waren, müssen Sie bedenken, dass Sie nun auch die
Lasten des Vermieters selber tragen müssen. Die Nebenkosten werden also
höher
ausfallen als bei einem Mietobjekt. Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen:
• Heizkosten
• Allgemein - Strom
• Wasser / Abwasser
• Kehrichtgebühren
• TV-Gebühren
• Liftunterhalt
• Hauswart
• Gärtner
• Versicherungen
• Verwaltungskosten
• Unterhalt •Beitrag an den Erneuerungsfonds
• ev. Baurechtszinsen
Kosten
Als Besitzer eines Eigenheims müssen Sie für folgende Kosten aufkommen:
• Kaufpreis - Finanzierung / Amortisation
• Handänderungs- und Notariatskosten
• ev. Baunebenkosten
• Heiz-, Neben- und Betriebskosten
Kaufpreis - Finanzierung
(Tragbarkeitsrechnung anhand eines Beispieles)
Anlagekosten CHF 500’000
Eigenmittel 20 % vom Kaufpreis CHF 100’000
Fremdkapital CHF 400’000
davon
1. Hypothek 65 % vom Kaufpreis CHF 325’000
2. Hypothek 15 % vom Kaufpreis CHF 75’000
Lastenrechnung:
CHF 325’000 à 3,5 % CHF 11'375
CHF 75’000 à 4,0 % CHF 3'000
Amortisation der 2. Hypothek über 20 Jahre CHF 3’750
Unterhalt (ca. 1 % vom Kaufpreis pro Jahr) CHF 5’000
Total Kosten jährlich CHF 23'125
Total Kosten monatlich CHF 1'927
(zuzüglich Heiz-, Neben- und übrige Betriebskosten)
Nicht vergessen dass der eventuelle bisherige Mietzins und allfällige
Fahrkosten unter Umständen wegfallen. Trotzdem sollte die Belastung 1/3
des
Einkommens nicht übersteigen.
Handänderungs- und Notariatskosten
Handänderungskosten 1,8 % vom Kaufpreis
Kosten für allfällige Schuldbrieferrichtungen 0,25 % von der Pfandsumme
Notariatskosten ca. 3-5 Promille vom Kaufpreis
Grundbuchgebühren ca. 0,1 % vom Kaufpreis
Faustregel: 2,5 bis 3 % vom Kaufpreis
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Baunebenkosten
Bei Neuerstellung eines Eigenheimes ist nebst dem Boden- und dem Erstellungspreis
zu beachten, dass die Baunebenkosten, wie z.B. Bauversicherungen, Gebühren
usw.
ins Gewicht fallen können. Fragen Sie unbedingt vorher den Architekten.
Baurechtszinsen
Will der Landeigentümer sein Land nicht verkaufen, wohl aber einen Bau
ermöglichen,
räumt er dem Bauherr ein sogenanntes Baurecht ein. Ein Baurecht dauert
zwischen 30
und 100 Jahre. Der Baurechtnehmer entschädigt den Grundeigentümer
mit einem
Baurechtszins. Fragen Sie nach dem Baurechtsvertrag und studieren Sie die
Konditionen eingehend!
Heiz-, Neben- und übrige Betriebskosten
Es ist zu beachten, dass beim Eigentum auch die Kosten übernommen werden
müssen, die beim Mietobjekt dem Vermieter zufallen. Die Betriebs- und
Nebenkosten
fallen somit ein bisschen höher aus als beim Mietverhältnis. Man
rechnet als
Faustregel 1 % vom Kaufpreis pro Jahr.
Liste der möglichen Betriebskosten:
• Heizkosten
Brennmaterial
Kaminfeger
Brennerservice
Tankrevision
Boilerentkalkung
Betriebsstrom
• Betriebskosten
Strom
Wasser / Abwasser
Kehrichtgebühren
TV-Gebühren
Liftkosten
Versicherungen
Hauswart
Gärtner
Unterhaltskosten
Verwaltungskosten
Liegenschaftssteuer
• Erneuerungsfonds •Baurechtszinsen
Finanzierung
Finanzierung durch Hypotheken
Es lohnt sich, mehrere Banken zu konsultieren und Offerten
einzuholen. Die Hypothekarmodelle der Banken sind sehr unterschiedlich. In
der
Regel gilt aber folgende Finanzierungsmöglichkeit:
1. Hypothek bis zu 65 % des Kaufpreises
2. Hypothek bis zu 80 % des Kaufpreises
Eigenkapital mindestens 20 % des Kaufpreises
Festhypotheken: Festhypotheken werden auf eine bestimmte Zeit
(z.B. 3 Jahre) fest zum gleichen Zinsfuss abgeschlossen.
Der Kunde trägt das Risiko, wenn die Hypothekarzinsen
fallen, profitiert aber wenn sie steigen.
variable Hypotheken: werden jeweils den Gegebenheiten auf dem Geldmarkt
angepasst. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 3
Monate.
Der Zinssatz von Hypotheken richtet sich nach den Marktverhältnissen.
Die Zinsen
sind je nach Bank viertel- oder halbjährlich nachschüssig zu bezahlen.
Bei der Kreditanfrage einzureichende Unterlagen
(z.T. beim Verkäufer verlangen):
Personalien
Finanzielle Situation / Budget
Grundbuchauszug
Gebäudeversicherungswert
Kaufvertragsentwurf
Situationsplan / Katasterplan
Pläne des Objektes
Baubeschrieb
Mietzinseinnahmen
Verkehrswertschatzung
Baurechtsvertrag
Stockwerkeigentumsbegründung
Reglement Stockwerkeigentum
Um ein Hypothekardarlehen zu erhalten benötigen Sie Schuldbriefe. Schuldbriefe
sind
grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen in Wertpapierform und lasten immer
auf
der Liegenschaft. Nach vollständiger Rückzahlung der Schuld kann
der Schuldbrief
weiter verwendet werden, d.h. die Liegenschaft kann wieder belastet werden.
Weitere Sicherheiten für die Bank sind Lebensversicherungen oder Vorsorgeguthaben.
Der Baukredit
Der Baukredit wird kontokorrentmässig geführt, d.h. die Auszahlung
erfolgt im
Rahmen des Baufortschrittes an die beteiligten Unternehmer. Die Zusage für
einen
Baukredit kann von der Bank schon eingeholt werden, bevor Planungskosten
entstanden sind. Bei Abschluss des Baukredites sollte eine Konsolidierungszusage
erwirkt werden, d.h. die Uebernahme der späteren Hypothek im Umfang des
Baukredites.
6.4 Der Terrainkredit
Kredit für Erwerb von Bauland, in der Regel zeitlich befristet.
? Vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages sollten Sie im Besitze einer
Finanzierungszusicherung sein!
Steuern
Liegenschaftsbesitzer werden mit folgenden Steuern konfrontiert:
• Handänderungssteuer
• Liegenschaftssteuer
• Einkommenssteuer
• Vermögenssteuer
• Liegenschaftsgewinnsteuer
• Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Handänderungssteuer (einmalig)
Die Handänderungssteuer beim Kauf einer Liegenschaft beträgt im Kanton
Bern
zurzeit 1,8 % vom Kaufpreis.
Liegenschaftssteuer (wiederkehrend)
Die Liegenschaftssteuer wird von der Gemeinde in einem Prozentsatz auf dem
amtlichen Wert erhoben. Die Gemeinde legt den Prozentsatz fest. In der Regel
liegt er
bei uns um die 1,2 Promille vom amtlichen Wert, darf jedoch bis 1,5 Promille
erhöht
werden. Der amtliche Wert wird ebenfalls von der Gemeindeschatzungskommission
festgelegt und unterliegt der Aufsicht der kantonalen Steuerbehörde. Erkundigen
Sie
sich bei der Gemeindeverwaltung über Steuersatz und amtl. Bewertung.
Die Liegenschaftssteuer bedeutet jedoch im ganzen gesehen einen geringen Aufwand.
Einkommenssteuer (wiederkehrend)
Hier wird der Liegenschaftserwerb interessant. Folgende Kosten können
vom
steuerbaren Einkommen abgezogen werden:
• Hypothekarzinsen
• Betriebskosten (siehe Kapitel „Finanzen“)
• Unterhaltskosten (z.T. erst 5 Jahre nach Erwerb, sog. Dumont-Praxis)
Dagegen muss der sogenannte „Eigenmietwert“ als Einkommen wieder
aufgerechnet
werden. Im Endeffekt bleibt aber doch einiges an Steuereinsparungen für
den
Eigenheimbesitzer.
Vermögenssteuer (wiederkehrend)
Der amtl. Wert einer Liegenschaft muss als Vermögen in der Steuererklärung
deklariert
werden.
Liegenschaftsgewinnsteuer (einmalig)
Diese Steuer wird beim Verkauf der Liegenschaft fällig. Der Verkäufer
muss den
effektiven Gewinn bei einem Verkauf versteuern. Wer sein selbstbewohntes Eigenheim
verkauft, um wieder ein Heim zum Selbstbewohnen zu kaufen, erhält Steueraufschub.
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer (einmalig)
Mit einer sinnvollen und durchdachten Erbschaftssteuerplanung können massive
Einsparungen ermöglicht werden. Lassen Sie sich durch einen Fachmann beraten.
Es
lohnt sich, diese Aufwendung zu machen!
Steuerspartips
Wer im Besitze eines Eigenheimes ist, hat viele Möglichkeiten Steuern
zu sparen. Die
hier aufgeführten Tipps sind nicht allumfassend:
• Hausrenovation im richtigen Augenblick
• Amortisation über die 3. Säule
• Erbschaftssteuerplanung
Weitere wertvolle Tipps erhalten Sie in der Broschüre „ Steuertipps
für
Hauseigentümer“, herausgegeben vom Schweiz. Hauseigentümerverband.
Versicherungen
Der Einfamilienhausbesitzer braucht:
• Gebäudeversicherung (Feuer und Elementarschäden)
• Gebäudesachversicherung (Wasser)
• Gebäudehaftpflichtversicherung (ev.in Privathaftpflichtversicherung
eingeschlossen)
• ev. Bauherrenhaftpflicht
• Hausratversicherung (ev. Glas)
• ev. Unfallversicherung für Raumpflegerin
• ev. Risikoversicherung
• ev. Mietertragsausfall
Der Stockwerkeigentümer braucht:
• Gebäudeversicherung (Feuer und Elementarschäden)
• Gebäudesachversicherung (Wasser, ev. Glas) gemeinsame
• Gebäudehaftpflichtversicherung Stockwerkeigentümerpolice
• Unfallversicherung für Hauswart
• Hausratversicherung
• ev. Risikoversicherung
• ev. Mietertragsausfall
Gebäudeversicherung (obligatorisch)
Die Gebäudeversicherung ist obligatorisch und wird automatisch auf jeden
neuen
Besitzer übertragen. Sie deckt vorallem Feuer- und Elementarschäden
(Unwetter,
Ueberschwemmung, Erbeben usw.)
Gebäudesachversicherung (empfehlenswert)
Wasser
• Schäden an Wasserleitungen
• Schäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser
• Rückstau aus Kanalisation und Grundwasser
• Schäden durch Ausfliessen von Flüssigkeiten aus Heizung und
Tanks
• Schäden durch Aquarien, Zierbrunnen und Wasserbetten
• Frostschäden
• Freilegungskosten (in der Regel CHF 5’000, besser erhöhen
auf CHF 10’000)
• Aufräumarbeiten
Glas (ev. in Hausratversicherung eingeschlossen)
• Bruchschäden an Gebäudeglas
• Schäden an Lichtkuppeln aus Plexiglas und ähnlichem
• Kosten für Notverglasung
Gebäudehaftpflichtversicherung (unbedingt
abschliessen)
Die Gebäudehaftplicht deckt Schadenersatzansprüche aus Personen-
und
Sachschäden, sofern eine gesetzliche Haftung vorliegt. Bei unberechtigten
Ansprüchen setzt sie sich für den Versicherungsnehmer ein.
Die Garantiesumme der Police sollte min. 2 Mio. Franken umfassen. Die
Schadenersatzansprüche z.B. bei Personenschäden können enorm
hoch ausfallen
und einen Hauseigentümer ein Leben lang belasten.
Hausratversicherung (empfehlenswert)
Die Hausratversicherung deckt Schäden durch Feuer, Wasser oder Diebstahl
an
Einrichtungen, Möbeln und allen sich im Haushalt befindlichen Gegenständen.
Wer
bereits eigenständig gewohnt hat, ist sicher schon im Besitz einer solchen
Versicherung (beim Umzug überprüfen und anpassen lassen).
Risikoversicherung
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Familie bei einem Todes- oder Invaliditätsfall
die
Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlen kann, empfiehlt sich eine Risikoversicherung.
Die Prämien sind nicht sehr hoch, weil sie anders als bei der Lebensversicherung
kein
Sparteil enthält. Nebenbei dient diese Versicherung der Bank auch als
Sicherheit.
Die Risikopolice kann aber auch in einer Lebensversicherung eingeschlossen
werden.
Mietzinsausfall
Wenn Sie Ihr Eigenheim vermietet haben, können Sie sich gegen Mietzinsausfall
versichern. Diese Versicherung ist jedoch sehr kostenintensiv und lohnt sich
eher bei
Mehrfamilienhäusern.
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag muss folgende Teile beinhalten:
Verkäufer und Käufer
Für den Vertragsabschluss sind die genauen Personalien aller Beteiligten
erforderlich.
(Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf, Zivilstand)
Objekt
Genaue Beschreibung des Objektes (oder der Objekte) gemäss Grundbuchauszug.
• Vertragsbestimmungen
• Kaufpreis
• Kaufpreistilgung (Fälligkeiten)
• Sicherstellung des Kaufpreises (Verkäuferpfandrecht)
• Nutzen / Schaden (nicht Eigentumsübergang)
• Gewährleistung (Garantie)
• Grundstückgewinnsteuer
• Eintragungsbewilligung
• Ermächtigung an den Notar
• Kosten des Vertrages
• Verbindliche Reglemente und Beilagen
• Löschung von Bauhandwerkerpfandrechten
• Aushändigung der Schuldbriefe
• Deklaration Kaufpreis
• Marchzählige Abrechnung
• Versicherungen
• andere Abmachungen
Ausfertigung der Verträge und Schlussverbal
Anzahl der aufgefertigten Verträge
Bestätigung, dass der Notar die Urkunde vorgelesen hat und die Anwesenden
kennt
Vor Unterzeichnung des Vertrages vergewissern Sie sich, dass die Gewinnsteuer
sichergestellt ist, dass keine Bauhandwerkerpfandrechte auf Sie zurückfallen
können und dass die Finanzierung klappt!
Notar - Verschreibung - Grundbuch
Notar
Ein Liegenschaftsverkauf muss öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen
werden. Dies dient zum Schutz der Vertragsschliessenden vor unüberlegtem
Handeln. Wenn sich die Vertragsparteien einig sind, lassen sie durch einen
Notar
einen Kaufvertragsentwurf erstellen. Dieser sorgt nebst der Durchführung
derö ffentlichen Beurkundung auch für die vorgängige sorgfältige
Willenserforschung und
Rechtsbelehrung der Vertragsparteien. Der Notar kann beliebig ausgewählt
werden.
Er muss jedoch nach heutigem Recht im Kanton der gelegenen Sache praktizieren.
Konsultieren Sie auch bei einem „sogenannten“ Vorvertrag immer
einen Notar! Wir helfen Ihnen gerne bei der Suche
Verschreibung
Wenn beide Parteien mit dem Entwurf einverstanden sind, wird mit dem Notar
ein
Verschreibungstermin vereinbart. Der Notar ist verpflichtet, bei der Verschreibung
den Kaufvertrag Wort für Wort vorzulesen und allfällige Unsicherheiten
noch zu
klären. Am Schluss unterzeichnet zuerst die verkaufende Partei, dann die
kaufende
Partei, dann der Notar. Der Notar wird ermächtigt, den Kaufvertrag im
Grundbuch
anzumelden.
Sollten Sie mehr Fremdkapital benötigen, als Schuldbriefe auf der Liegenschaft
errichtet sind, wird Ihnen der Notar auch diese fehlenden Wertpapiere erstellen.
In
der Regel geschieht dies gleich nach der Verschreibung. Die Verkäuferschaft
kann
sich vor diesem „Akt“ dann zurückziehen.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis der Grundstücke (Lage,
Masse,
Gegenstand) und der daran bestehenden Rechte und Lasten (Eigentum,
Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Vormerkungen). Erst mit dem Eintrag im
Grundbuch wird das Eigentumsrecht des Käufers gegenüber jedermann
rechtsgültig.
(Nicht Uebergang von Nutzen und Schaden ist massgebend!) Der Eigentümer
hat
jederzeit das Recht, einen Grundbuchauszug von seiner Liegenschaft zu verlangen.
Aussenstehende haben nur Einsicht, wenn sie ein Interesse glaubhaft machen
können.
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